Mögliche Lösungsansätze für sich aus der Tabaksteuerreform ergebende Probleme oder Fragen.
Wir beraten Sie gern.
Wie bereits allgemein bekannt, bringen die Änderungen durch das TabStMoG eine Vielzahl von Folgeänderungen mit sich, deren Reichweite leider (noch) nicht absehbar ist. Vor diesem Hintergrund ist häufig eine verbindliche Beantwortung wichtiger Fragen nicht möglich. Insbesondere um straf- und ordnungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu mandatieren, der eine Einzelfallberatung vornimmt und ggf. dem Zoll den Sachverhalt offenlegt, um eine rechtliche Einschätzung von der Generalzolldirektion Zentrale Auskunft in Dresden zu erfragen. Regelmäßig erhält der Anfragende nach 4 Wochen eine Zwischennachricht. Erfahrungsgemäß sollte nach 4 – 6 Wochen eine endgültige Antwort vorliegen. Dabei entfaltet eine derartige Antwort jedoch nicht die gleiche Wirkung wie eine verbindliche Zolltarifauskunft, o.ä. Dennoch empfehlen wir diesen Schritt aus den oben genannten Gründen.
Eine sog. verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist im Bereich der Tabaksteuer nicht möglich.