Tabaksteuer auf E-Zigaretten – was sagt das Gesetz?
Die wichtigsten Änderungen unterteilt in drei Themengebiete
Die Reform des Tabaksteuergesetzes (das sog. Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG) unterwirft ab Juli 2022 eine vollkommen neue Produktgruppe und damit auch eine bislang von Tabaksteuern verschonte Branche der Besteuerung. Gemeint ist die mit dem TabStGMoG eingeführte Besteuerung von elektrischen Zigaretten (E-Zigaretten) und vergleichbaren Produkten (Substitute für Tabakwaren). Daneben wird erhitzter Tabak – in der Praxis wohl am häufigsten: der Wasserpfeifentabak – steuerpflichtig (ab 1.1.2022).
Die wichtigsten Änderungen lassen sich in drei Themengebiete unterteilen und werden im Folgenden dargestellt:
III. Substitute für Tabakwaren
Erhitzter Tabak
Wieso gibt es eine neue Regelung?
Die Bedeutung von erhitztem Tabak, bei dem einzelne Rauchtabakportionen mithilfe einer Vorrichtung konsumiert werden, nimmt in Deutschland stetig zu. Bisher fand auf erhitzten Tabak der signifikant niedrigere Steuertarif für Pfeifentabak Anwendung. Zur Verringerung des Konsums von gesundheitsschädlichem Nikotin möchte der Gesetzgeber dies zukünftig ändern.
Was ist erhitzter Tabak?
Bei erhitztem Tabak handelt es sich um stückweise und einzeln portionierten Rauchtabak, der dazu geeignet ist, unter Verwendung von einzeln umhüllten Rauchtabakportionen, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches konsumiert zu werden (sog. Heat-not-Burn-Produkte). Im Unterschied zu einer echten Zigarette wird Tabak hier also nicht verbrannt, sondern nur erhitzt, wodurch es zu keiner Rauchentwicklung kommt, sondern nur zur Entstehung eines nikotinhaltigen Dampfes.
Wie wird erhitzter Tabak besteuert?
Bisher wird Rauchtabak mit dem niedrigen Pfeifentabak-Steuersatz besteuert. Auch nach Umsetzung des TabStMoG unterliegt erhitzter Tabak weiterhin – als harmonisierter Steuergegenstand – der Kategorie Rauchtabak. Allerdings wurde ab dem 1.1.2022 eine zusätzliche Steuer eingeführt, die dazu führt, dass erhitzter Tabak zukünftig im Ergebnis mit einer Steuerhöhe von 80 Prozent im Vergleich zur Zigarette besteuert wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG).
Die Steuerpflicht für erhitzten Tabak und für Wasserpfeifentabak ist zum 1.1.2022 in Kraft getreten. Die Höhe der Steuer ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG. Es findet zunächst der für Pfeifentabak bestehende Steuersatz von 15,66 € je Kilogramm und 13,13 % des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 24 € je Kilogramm Anwendung. Zusätzlich entsteht noch eine weitere Steuer (sog. Zusatzsteuer), mittels derer der Gleichlauf in der Besteuerung von erhitzten Tabakprodukten mit Zigaretten erreicht wird. Hierzu wird auf die Zigarettensteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TabStG abgestellt. Als Maßeinheit wird unterstellt, dass der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak dem einer Zigarette entspricht. Von der so berechneten Zigarettensteuer wird die Steuer auf Pfeifentabakprodukte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG abgezogen. Die Differenz zwischen der Zigarettensteuer und der Steuer auf Pfeifentabakprodukte entspricht dann der Zusatzsteuer, die ab dem 1.1.2022 auf Pfeifentabak zusätzlich zur bisherigen Tabaksteuer erhoben wird. Hiermit wird erreicht, dass diese Produkte aus erhitztem Tabak genauso wie Zigaretten besteuert werden.
Die Tabaksteuer auf erhitzten Tabak errechnet sich anhand eines Beispielproduktes mit einem Packungsinhalt von 20 Stück (6 Gramm) für 6 Euro wie folgt:
| Jahr | Tabaksteuer Steuertarif für Pfeifentabak (Euro) | Zusatzsteuer (Euro) |
|---|---|---|
| 2022 | 0,88 | 1,86 |
| 2023 | 0,88 | 2,01 |
| 2024 | 0,88 | 2,01 |
| 2025 | 0,88 | 2,15 |
| 2026 | 0,88 | 2,27 |
Wasserpfeifentabak
Wieso gibt es eine neue Regelung?
Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass die zusätzliche Besteuerung dem Jugend-und Gesundheitsschutz dienen solle.
Das Angebot an Wasserpfeifentabak nimmt stetig zu, das Rauchen von Wasserpfeifentabak ist insbesondere in Shisha-Bars sehr verbreitet. Wasserpfeifentabak ist im Regelfall aromatisiert. Der klassische Tabakgeschmack tritt nahezu vollständig in den Hintergrund. Aus diesem Grund spricht Wasserpfeifentabak als „geselliges Konsum-und Gemeinschaftsprodukt“ insbesondere junge Menschen an.
Die gesundheitliche Gefahr durch Wasserpfeifentabak ist den Konsumenten durch die Aromatisierung oftmals nicht bewusst bzw. wird nur in geringem Maße wahrgenommen. Laut Deutschem Krebsforschungszentrum (dkfz) besteht durch das Rauchen einer Wasserpfeife die Wahrscheinlichkeit eines erhöhten Risikos von schweren Krankheiten. Darüber hinaus wird beim Rauchen von Wasserpfeifentabak ähnlich viel oder auch mehr Nikotin als beim Rauchen einer klassischen Zigarette aufgenommen.
Was ist Wasserpfeifentabak?
Wasserpfeifentabake sind
Rauchtabak der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur, der auch einen beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen enthalten kann („klassischer“ Wasserpfeifentabak), oder
Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten und daher nicht der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur angehören.
Achtung:
Der Zoll verlangt – ohne dass sich dies unmittelbar aus den zugehörigen Gesetzesmaterialien ergibt – dass es sich bei diesen Produkten um (i) geschnittene, (ii) anders zerkleinerte, (iii) gesponnene oder (iv) in Platten gepresste Erzeugnisse handeln muss. Diese müssen sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignen. Bei (teilweise) tabakfreien Produkten ist die Zweckbestimmung dieser Erzeugnisse (z.B. Darreichungsform, Aufmachung und die damit einhergehende Konsumentenerwartung an das in Rede stehende Erzeugnis) für die Eigenschaft als Steuergegenstand entscheidend. Daher sind Erzeugnisse ganz oder teilweise aus Tabakersatzstoffen (Zellstoffe, Früchte, Dampfsteine u.a.) in entsprechender Aufmachung wie bisher Tabaksteuergegenstände und werden auch als Wasserpfeifentabak mit einer zusätzlichen Steuer belegt. Erzeugnisse, die kein Rauchtabak sind, wie z. B. Glyzerin und Aromen, unterliegen auch nicht der Definition für Wasserpfeifentabak. In entsprechender Aufmachung sind sie aber Substitute für Tabakwaren und unterfallen der Besteuerung von E-Zigaretten.
Wie wird Wasserpfeifentabak besteuert?
Die ab dem 1.1.2022 entstehende Steuer für Wasserpfeifentabak bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 TabStG.
| Zeitraum | Steuertarif |
|---|---|
| 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 | 15,00 Euro je Kilogramm |
| 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 | 19,00 Euro je Kilogramm |
| 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 | 21,00 Euro je Kilogramm |
| ab 1. Januar 2026 | 23,00 Euro je Kilogramm |
Substitute für Tabakwaren
Wieso gibt es eine neue Regelung?
Die Besteuerung dieser Substanzen als Substitute für Tabakwaren soll der Erreichung folgender Ziele dienen:
Beachtung der Steuergerechtigkeit durch die Erfassung des Substitutionsprodukts als Steuergegenstand,
Erzielung von Steuermehreinnahmen durch die Anwendung eines sachgerechten Steuertarifs,
Modernisierung des Tabaksteuerrechts.
Was sind Substitute für Tabakwaren?
In der ab dem 1.7.2022 gültigen Fassung des TabStG werden Substitute für Tabakwaren wie folgt definiert:
Fertigprodukte, reine Nikotinlösungen und nikotinhaltige Mischkomponenten sowie
Mischkomponenten in Gebinden mit „Leerraum“, in denen auf einfache Weise weitere Mischkomponenten beigefügt werden können (sog. „Shortfill“ oder „Longfill“-Produkte).
Substitute für Tabakwaren sind bei entsprechender Zweckbestimmung Mischkomponenten für E-Zigaretten:
nikotinfreie Mischkomponenten in Form von Glyzerin, Propylenglykol (auch Mischungen hieraus; sog. Basen) und
Aromen.
Achtung:
Die Generalzolldirektion vertritt in einem Informationsschreiben die Ansicht, dass sich die Zweckbestimmung als Mischkomponente für E-Zigaretten aus der Art und Weise der Marktplatzierung, der Aufmachung bzw. Gestaltung der Kleinverkaufspackung, der getroffenen Bestimmung des Produktes und einer damit einhergehenden Konsumentenerwartung ergibt.
Im Ergebnis erfolgt die Besteuerung von Glyzerin, Propylenglykol sowie Aromen anhand der Zweckbestimmung des Produktes. Liegt eine Zweckbestimmung des Produktes als Mischkomponente für E-Zigaretten vor, handelt es sich um ein Substitut für Tabakwaren, welches ab dem 1.7.2022 der Besteuerung nach dem Tabaksteuergesetz unterliegt. Liegt eine solche Zweckbestimmung nicht vor, entfällt eine Besteuerung.
Wie erfolgt die Besteuerung von Substituten für Tabakwaren?
Die Besteuerung von Substituten für Tabakwaren erfolgt durch einen rein spezifischen Steuersatz auf Grundlage des Volumens.
Die konsumierten nikotinhaltigen und nikotinfreien Substanzen waren bisher nicht Steuergegenstand im Sinne des Tabaksteuergesetzes. Künftig wird der Steuertarif stufenweise erhöht:
| Zeitraum | Steuertarif |
|---|---|
| 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 | 0,16 Euro je Milliliter |
| 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 | 0,20 Euro je Milliliter |
| 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 | 0,26 Euro je Milliliter |
| ab 1. Januar 2026 | 0,32 Euro je Milliliter |