Fragen und Antworten rund um das TabStMoG

Wo genau liegt die Problematik?

1.Wer ist „echter Hersteller“ im Sinne des Tabaksteuerrechts?

Der Begriff des „echten Herstellungsbetriebs“ ist grundsätzlich gleichbedeutend mit dem (bisherigen) Begriff des „Herstellers“. Es stellen sich aber insbesondere dann Abgrenzungsfragen, wenn der auf der Verpackung bezeichnete Hersteller einen Lohnbetrieb mit der Herstellung beauftragt.

2.Was ist der Lohnbetrieb?

Lohnbetrieb ist der Betrieb, der die Waren herstellt und nicht derjenige, in dessen Auftrag die Waren hergestellt werden. 

3.Bis wann kann der „echte Hersteller“ Ware steuerfrei verkaufen, bis wann der „Händler“?

Grundsätzlich gilt, dass der Hersteller von erhitztem Tabak und Wasserpfeifentabak diese bis zum 1.1.2022 steuerfrei in den Handel bringen können. Anschließend können die Händler derartige Waren bis zum 12.2.2023 steuerfrei verkaufen, sofern sie vor dem 1.1.2022 in den Handel gelangt sind.

Entsprechendes gilt für Substitute für Tabakwaren. Diese können bis zum 30.6.2022 steuerfrei (vom Hersteller) in den Handel gebracht werden. Der Händler kann diese wiederum bis zum 12.2.2023 steuerfrei verkaufen, wenn sie bis zum 30.6.2022 in den Handel gelangt sind.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es sich nur um eine allgemeine Einschätzung handelt und die tatsächliche Rechtslage in dem jeweiligen Einzelfall abweichen kann. Deshalb ist hier eine Beratung im Einzelfall zwingend erforderlich.

4.Entsteht die Steuer bereits bei der Lieferung/Lagerung der Rohstoffe, wenn dem Lieferanten bekannt ist, dass der Zweck die Herstellung für Substitute für Tabakwaren ist?

Für die Entstehung der Tabaksteuer ist es nicht ausreichend, dass der Lieferant die Verwendung zum Zweck der Herstellung für Substitute für Tabakwaren kennt. Vor diesem Hintergrund entsteht die Steuer zumindest dann nicht, wenn sich an die Lieferung/Lagerung der Rohstoffe (PG/Glycerin/Aromen/Nikotin) ein Verfahren der Steueraussetzung anschließt, da die Ware in diesem Fall nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb KaffeeStG i.V.m. § 1b TabStG n.F. nicht in den freien Verkehr gelangt.

Es ist aus dem gesetzlichen Tatbestand kein Anknüpfungspunkt ersichtlich, aus dem sich eine Besteuerung nach „Verwendungsabsicht“ ergibt. Wenn eine solche (künftig) in das Gesetz aufgenommen werden sollte, stellt sich die Frage nach der Bestimmtheit des Besteuerungstatbestandes. Steuerrecht muss als Teil der sog. Eingriffsverwaltung des Staates in die (Eigentums-)Rechte des Bürgers ausreichend bestimmt sein.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es sich nur um eine allgemeine Einschätzung handelt und die tatsächliche Rechtslage in dem jeweiligen Einzelfall abweichen kann. Deshalb ist hier eine Beratung im Einzelfall zwingend erforderlich.